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   BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 97.81   

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https://dejure.org/1984,2101
BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 97.81 (https://dejure.org/1984,2101)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1984 - 5 C 97.81 (https://dejure.org/1984,2101)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1984 - 5 C 97.81 (https://dejure.org/1984,2101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Förderung - Förderungshöchstdauer - Abschlussprüfung - Nichtbestehen - Prüfungsteil - Auszubildender

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 13
  • FamRZ 1985, 109
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92

    Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Auf die Auslegung von Rechtsbegriffen

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle von der Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht hat (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]; Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt sowie BVerwGE 80, 290 [BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht ankommt (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] sowie Urteil vom 26. Juli 1984 ).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit dem inhaltsgleichen Absatz 1 Satz 2 der Tz. 15.3.4 BAföGVwV 1976 befaßt und entschieden, daß die in ihr niedergelegte Annahme in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Stütze findet (vgl. BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] sowie Urteil vom 26. Juli 1984 ).

  • VG Freiburg, 11.02.2016 - 7 K 2926/15

    Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei erstmaligem

    Die Kausalität für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei erstmaligem Nichtbestehen eines Teils der Staatsprüfung ist auch dann gegeben, wenn die Förderungshöchstdauer auch aufgrund anderer Umstände überschritten worden wäre, diese Umstände jedoch ebenfalls nach § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen gewesen wären (wie BVerwGE 80, 90 und BVerwGE 70, 13).

    Entsprechend ist ein Anspruch auf verlängerte Ausbildungsförderung auch dann anzuerkennen, wenn der Zeitpunkt der Ablegung des letzten Prüfungsteils der erstmalig nichtbestandenen Abschlussprüfung zwar nach dem Ende der Förderungshöchstdauer lag, der Auszubildende sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende der gesamten regulären Prüfungszeit des erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs aber mit Erfolg auf einen der in Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen konnte (BVerwG, Urt. v. 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris Rn. 17 und Urt. v. 26.07.1984 - 5 C 97.81 -, BVerwGE 70, 13, juris Rn. 25; ähnlich - für den Fall der erstmaligen Erfolglosigkeit einer während der verlängerten Förderungsdauer abgelegten Prüfung BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40/97 -, BVerwGE 109, 182 juris Rn. 12).

  • VG Schwerin, 25.09.2012 - 6 A 1373/09

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer - erfolgloser Freiversuch als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 80, 290; 70, 13; 68, 20) setzt die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus die Ursächlichkeit des vom Auszubildenden in Anspruch genommenen Privilegierungsgrundes voraus.
  • VG Darmstadt, 26.07.2011 - 6 K 1680/09

    BaföG-Zahlungseinstellung bei Nichtbestehen der Prüfung wegen Fernbleibens von

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vor allem mit Urteil vom 13.10.1988 - 5 C 35/85 - BVerwGE 80, 290; Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 97/81 - BVerwGE 70, 13; Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 31/82 - juris; aber auch in seinem Beschluss vom 21.02.1992 - 5 B 28/92) klargestellt hat, kommt es bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht an.
  • VG Würzburg, 19.03.2013 - W 1 K 13.21

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus; Nichtbestehen der

    So ist die Prüfung etwa auch dann nicht bestanden, wenn dies etwa auf der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Abgabe einer zum Bestehen der Prüfung erforderlichen Hausarbeit beruht (BVerwGE 70, 13; OVG Münster, KMK-HSchR 1982, 634; VGH Kassel v. 24.11.19181 - IX OE 136/79 - juris; VG Darmstadt v. 26.7.2011 - 6 K 1680/09.DA - juris).
  • VG München, 08.04.2009 - M 15 E 09.1213

    Ausbildungsförderung:

    Dabei wird die Missbrauchsgefahr in den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen als nicht ins Gewicht fallend angesehen, da sich kaum ein Auszubildender den nicht unbeträchtlichen Belastungen einer erneuten Prüfung und dem Risiko eines endgültigen Scheiterns in der Wiederholungsprüfung aussetzen würde, nur um für relativ kurze Zeit zusätzliche Fördermittel zu erhalten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. V. 21.02.1992, Az.: 5 B 28/92, sowie BVerwG, Urt. v. 26.07.1984, Az.: 5 C 97/81, beide in juris).
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